Übersicht
§1 Vereinsname/Sitz
§2 Zweck
§3 Geschäftsjahr
§4 Mitgliedschaft
§5 Vorstand
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft
§8 Mitgliedsbeiträge
§9 Leitung und Verwaltung
§10 Kassenprüfer
§11 Vereinstätigkeit
§12 Mitgliederversammlung
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§14 Beschlußfassung
§15 Auflösung des Vereins
§1 Vereinsname/Sitz
Der Verein führt den Namen: >> Heimatverein
Terpe e. V. <<.
Er ist politisch und konfessionell ungebunden.
Sein Sitz ist in Spremberg-Terpe, Pulsberger Weg 1,
Begegnungsstätte "Alter Konsum".
Der Verein wurde in das Vereinsregister eingetragen.
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§2 Zweck
(1) Der Heimatverein mit Sitz in Spremberg-Terpe
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Er dient der Pflege und Ausübung des dörflichen Brauchtums
im Ortsteil Spremberg-Terpe auf kultureller Grundlage, der Abhaltung
von Veranstaltungen dörflich-traditioneller Art, sowie der
Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner
Mitglieder, insbesondere der Jugend, einschließlich der Pflege
des dörflichen Zusammenlebens und Organisation von entsprechenden
Veranstaltungen mit dem Ortsbeirat, den Vereinen, der Jugend, der
Feuerwehr, der Frauengruppe, der Kirchengemeinde und der Volkssolidarität.
Der Heimatverein ist Betreiber der Begegnungsstätte "Alter
Konsum", er trägt auch die Kosten für die Unterhaltung
und Werterhaltung des Gebäudes sowie des vorhandenen Inventars.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt
in erster Linie keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern über 18 Jahren,
b) jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren,
c) passiven Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern.
(2) Zur Aufnahme ist eine schriftliche Beitrittserklärung
erforderlich.
Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten
Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
Die Aufnahme geschieht durch ein Abstimmungsverfahren.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem
Antragsteller die
Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb
von 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Jedes neu aufgenommene Mitglied kann eine Satzung
zum Selbstkostenpreis erwerben. Das neu
aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung,
die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
(5) Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere
Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung
zu Ehren-mitgliedern ernannt werden.
(6) Fördernde Mitglieder unterstützen die
Vereinszwecke (§ 2) durch Spenden oder andere Zuwendungen.
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§5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) einer/m Vorstandsvorsitzenden
b) einer/m stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
c) einem/r Schriftführer/in
d) einem Kassenwart
e) einer/m Verantwortlichen für die Begegnungsstätte
f) einer/m Verantwortlichen für Veranstaltungen,
traditionelle Feste und Feiern
g) einer Vertreterin der Frauengruppe
h) einem/r Vertreter/in der Volkssolidarität
i) einem Vertreter der Jugend
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§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach
besten Kräften zu
fördern, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu leisten
und die von der Vereinsleitung erlassenen Verordnungen und Anordnungen
zu respektieren, sowie evtl. andere an ihre Pflichten zu erinnern.
(2) Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen
und trotz Mahnung
nicht davon ablassen, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
Das Gleiche gilt, wenn der Mitgliedsbeitrag, nicht innerhalb der
Monate Januar bis Ende März des Geschäftsjahres gezahlt
wird.
(3) Anträge, Wünsche und Beschwerden, die
das Interesse des Vereins oder
eines Mitglieds berühren, müssen bei dem Vorstand schriftlich
eingebracht werden.
(4) Entsprechend den Aufnahmebedingungen, kann auch
jede Handlung, welche diesen Bedingungen widerspricht und das Ansehen
des Vereins schädigt, den Ausschluss des Mitglieds aus dem
Verein nach sich ziehen.
(5) Jedes Mitglied, mit Ausnahme der fördernden
Mitglieder, besitzt
Stimm- und Wahlrecht, es ist für die im Verein zu besetzenden
Ämter wählbar.
(6) Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der
ordentlichen Mitglieder.
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§7 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche
Austritts-erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat. Der Mitgliedsbeitrag ist
bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
(2) Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des
Vorstandes
ausgeschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(3) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren
jedes Anrecht
am Verein und seinen Einrichtungen. Sie haben evtl. Vereinsvermögen,
Schriftstücke usw. sofort und ohne jede Aufforderung ordnungsgemäß
an den Verein zurückzugeben.
(4) Wünschen einmal ausgetretene Mitglieder
sich wieder in den Verein
aufnehmen zu lassen, so unterliegt ihrer Aufnahme den gleichen Bedingungen
wie bei Neubeitretenden.
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§8 Mitgliedsbeiträge und
andere Einnahmen
(1) Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, der
bei der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird und im Voraus innerhalb der
Monate Januar bis Ende März des laufenden Geschäftsjahres
unaufgefordert an den Kassierer zu bezahlen ist.
Überweisungen auf das Konto des "Heimatvereins Terpe e.
V." sind unter Angabe des Zweckes und des Namens möglich
und erwünscht.
(2) Sämtliche Einnahmen, sonstige Zuwendungen
und Spenden sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2)
zu verwenden.
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§9 Leitung und Verwaltung
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch
den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden oder,
den Vorsitzenden und den Schriftführer oder,
den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
zunächst auf 3 Jahre
gewählt. Von diesem Zeitpunkt an finden zweijährlich Neuwahlen
des Vorstandes statt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des neu gewählten Vorstandes wählen den
Vorsitzenden und legen die übrigen Verantwortlichkeiten fest.
(3) Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden
in der Leitung des
Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen,
sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten
zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen
Fällen. Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden,
im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer
Protokoll geführt, das von dem Vorsitzenden gegenzuzeichnen
ist.
(4) Fällt ein Mitglied des Vorstandes im Laufe
einer Wahlperiode aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl.,
so ist der Ausschuss berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen,
der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung
tritt.
Diese Bestimmung findet auf den Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung,
er wird durch den stellvertretenden Vorsitzenden bis zur nächsten
Mitgliederversammlung vertreten. Fällt der stellvertretende
Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Mitgliederversammlung
durch den Schriftführer vertreten.
(5) Dem Schriftführer obliegen alle schriftlichen
Arbeiten, wie
insbesondere die Führung einer Mitgliederliste und eines Protokollbuches.
(6) Der Kassenwart hat ein Kassenbuch zu führen.
Er hat die Beiträge der
Mitglieder zu erheben und zu registrieren, sowie das Barvermögen
des Vereins zu verwalten. Er hat alljährlich oder auf Verlangen
der übrigen Vorstandsmitglieder jeweils Rechnung zu legen.
(7) Der Verantwortliche für die Begegnungsstätte
hat jeweils zum
Geschäftsjahresschluss eine Bestandsaufnahme zu machen und
der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Er ist verantwortlich für die Kontrolle und die ordnungsgemäße
Nutzung der Begegnungsstätte. Er koordiniert die Nutzungstermine
und kassiert die in der Anlage "Nutzungsentgeldliste"
festgelegten Nutzungsentgelte. Die eingenommen Gelder sind bei den
Vorstands-sitzungen dem Kassenwart zu übergeben.
(8) Dem Verantwortlichen für Veranstaltungen
obliegt die Organisation
von Veranstaltungen
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§10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer
von 2 Jahren je zwei Kassenprüfer.
Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung
vorzunehmen und in der Mitgliederversammlung darüber einen
Bericht zu erstatten, zu protokollieren und zu unterschreiben.
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§11 Vereinstätigkeit
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus.
An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig
hohe Vergünstigungen oder ähnliches bezahlt werden.
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§12 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung
der stellvertretende
Vorsitzende, beruft alljährlich, spätestens jedoch 12
Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Mitgliederversammlung
ein. Die Einladung muss spätestens eine Woche vorher schriftlich,
unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung, erfolgen.
(2) Die Tagesordnung sollte folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden und seiner
Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter,
c) etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der
Kassenprüfer,
d) Entscheidungen über Beschwerden, Neuaufnahmen,
Ausschluss eines Mitgliedes,
e) Beschlussfassung über Werterhaltungen
an Grundstücken,
f) Satzungsänderungen,
g) Verschiedenes
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung können
nur berücksichtigt werden,
wenn sie mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht
werden.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen
Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und
ungültig abgegebene Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die bei der Mitgliederversammlung nicht erschienenen
Mitglieder haben sich den gefassten Beschlüssen zu fügen.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung mit einer Frist von 1 Woche einberufen.
(2) Der Vorsitzende muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes
verlangt wird.
(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung
hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
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§14 Beschlussfassung
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist
die Mehrheit von drei
Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich:
a) Änderung der Satzung. (Wird eine
Satzungsänderung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung
der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt
oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.)
b) Verfügung über das Vermögen des Vereins
c) Ausschluss eines Mitgliedes
d) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens
7 Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen.
In diesem Falle kann die Gesellschaft nicht aufgelöst werden.
Die Auflösung bzw. die Verschmelzung des Vereins kann nur
auf einer Mitglieder-versammlung beschlossen werden, auf deren
Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt
ist.
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§15 Auflösung des Vereins
Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das
aktive Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhändlerisch
der Stadtverwaltung Spremberg zu übergeben mit der Auflage,
es solange zu verwalten, bis es für die gleichen Zwecke (§
2) wieder verwendet werden kann. Dasselbe gilt auch bei Aufhebung
des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes.
Spremberg - Terpe, den 18.März 2004
Anmerkung: Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden
alle
vorhergehenden Satzungen ungültig.
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