Satzung des Heimatvereines Terpe e.V.

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Info

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Übersicht

§1 Vereinsname/Sitz
§2 Zweck
§3 Geschäftsjahr
§4 Mitgliedschaft
§5 Vorstand
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft
§8 Mitgliedsbeiträge
§9 Leitung und Verwaltung
§10 Kassenprüfer
§11 Vereinstätigkeit
§12 Mitgliederversammlung
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§14 Beschlußfassung
§15 Auflösung des Vereins



§1 Vereinsname/Sitz

Der Verein führt den Namen: >> Heimatverein Terpe e. V. <<.
Er ist politisch und konfessionell ungebunden.
Sein Sitz ist in Spremberg-Terpe, Pulsberger Weg 1,
Begegnungsstätte "Alter Konsum".
Der Verein wurde in das Vereinsregister eingetragen.

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§2 Zweck

(1) Der Heimatverein mit Sitz in Spremberg-Terpe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er dient der Pflege und Ausübung des dörflichen Brauchtums im Ortsteil Spremberg-Terpe auf kultureller Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen dörflich-traditioneller Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, einschließlich der Pflege des dörflichen Zusammenlebens und Organisation von entsprechenden Veranstaltungen mit dem Ortsbeirat, den Vereinen, der Jugend, der Feuerwehr, der Frauengruppe, der Kirchengemeinde und der Volkssolidarität.
Der Heimatverein ist Betreiber der Begegnungsstätte "Alter Konsum", er trägt auch die Kosten für die Unterhaltung und Werterhaltung des Gebäudes sowie des vorhandenen Inventars.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt in erster Linie keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern über 18 Jahren,
b) jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren,
c) passiven Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern.

(2) Zur Aufnahme ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich.
Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
Die Aufnahme geschieht durch ein Abstimmungsverfahren.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die
Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Jedes neu aufgenommene Mitglied kann eine Satzung zum Selbstkostenpreis erwerben. Das neu
aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

(5) Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehren-mitgliedern ernannt werden.

(6) Fördernde Mitglieder unterstützen die Vereinszwecke (§ 2) durch Spenden oder andere Zuwendungen.

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§5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:


a) einer/m Vorstandsvorsitzenden
b) einer/m stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
c) einem/r Schriftführer/in
d) einem Kassenwart
e) einer/m Verantwortlichen für die Begegnungsstätte
f) einer/m Verantwortlichen für Veranstaltungen, traditionelle Feste und Feiern
g) einer Vertreterin der Frauengruppe
h) einem/r Vertreter/in der Volkssolidarität
i) einem Vertreter der Jugend

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§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu
fördern, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung erlassenen Verordnungen und Anordnungen zu respektieren, sowie evtl. andere an ihre Pflichten zu erinnern.

(2) Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz Mahnung
nicht davon ablassen, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
Das Gleiche gilt, wenn der Mitgliedsbeitrag, nicht innerhalb der Monate Januar bis Ende März des Geschäftsjahres gezahlt wird.

(3) Anträge, Wünsche und Beschwerden, die das Interesse des Vereins oder
eines Mitglieds berühren, müssen bei dem Vorstand schriftlich eingebracht werden.

(4) Entsprechend den Aufnahmebedingungen, kann auch jede Handlung, welche diesen Bedingungen widerspricht und das Ansehen des Vereins schädigt, den Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein nach sich ziehen.

(5) Jedes Mitglied, mit Ausnahme der fördernden Mitglieder, besitzt
Stimm- und Wahlrecht, es ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar.

(6) Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

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§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austritts-erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

(2) Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Mitgliederversammlung.

(3) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht
am Verein und seinen Einrichtungen. Sie haben evtl. Vereinsvermögen, Schriftstücke usw. sofort und ohne jede Aufforderung ordnungsgemäß an den Verein zurückzugeben.

(4) Wünschen einmal ausgetretene Mitglieder sich wieder in den Verein
aufnehmen zu lassen, so unterliegt ihrer Aufnahme den gleichen Bedingungen wie bei Neubeitretenden.

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§8 Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen

(1) Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, der bei der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird und im Voraus innerhalb der Monate Januar bis Ende März des laufenden Geschäftsjahres unaufgefordert an den Kassierer zu bezahlen ist.
Überweisungen auf das Konto des "Heimatvereins Terpe e. V." sind unter Angabe des Zweckes und des Namens möglich und erwünscht.

(2) Sämtliche Einnahmen, sonstige Zuwendungen und Spenden sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.

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§9 Leitung und Verwaltung


(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden oder,
den Vorsitzenden und den Schriftführer oder,
den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung zunächst auf 3 Jahre
gewählt. Von diesem Zeitpunkt an finden zweijährlich Neuwahlen des Vorstandes statt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des neu gewählten Vorstandes wählen den Vorsitzenden und legen die übrigen Verantwortlichkeiten fest.

(3) Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des
Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das von dem Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

(4) Fällt ein Mitglied des Vorstandes im Laufe einer Wahlperiode aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl., so ist der Ausschuss berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung tritt.
Diese Bestimmung findet auf den Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung, er wird durch den stellvertretenden Vorsitzenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertreten. Fällt der stellvertretende Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Schriftführer vertreten.

(5) Dem Schriftführer obliegen alle schriftlichen Arbeiten, wie
insbesondere die Führung einer Mitgliederliste und eines Protokollbuches.

(6) Der Kassenwart hat ein Kassenbuch zu führen. Er hat die Beiträge der
Mitglieder zu erheben und zu registrieren, sowie das Barvermögen des Vereins zu verwalten. Er hat alljährlich oder auf Verlangen der übrigen Vorstandsmitglieder jeweils Rechnung zu legen.

(7) Der Verantwortliche für die Begegnungsstätte hat jeweils zum
Geschäftsjahresschluss eine Bestandsaufnahme zu machen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Er ist verantwortlich für die Kontrolle und die ordnungsgemäße Nutzung der Begegnungsstätte. Er koordiniert die Nutzungstermine und kassiert die in der Anlage "Nutzungsentgeldliste" festgelegten Nutzungsentgelte. Die eingenommen Gelder sind bei den Vorstands-sitzungen dem Kassenwart zu übergeben.

(8) Dem Verantwortlichen für Veranstaltungen obliegt die Organisation
von Veranstaltungen

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§10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren je zwei Kassenprüfer.
Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und in der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht zu erstatten, zu protokollieren und zu unterschreiben.

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§11 Vereinstätigkeit

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen oder ähnliches bezahlt werden.

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§12 Mitgliederversammlung

(1) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft alljährlich, spätestens jedoch 12 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung muss spätestens eine Woche vorher schriftlich, unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung, erfolgen.

(2) Die Tagesordnung sollte folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter,
c) etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Entscheidungen über Beschwerden, Neuaufnahmen, Ausschluss eines Mitgliedes,
e) Beschlussfassung über Werterhaltungen an Grundstücken,
f) Satzungsänderungen,
g) Verschiedenes

(3) Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden,
wenn sie mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die bei der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder haben sich den gefassten Beschlüssen zu fügen.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 1 Woche einberufen.

(2) Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

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§14 Beschlussfassung

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei
Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

a) Änderung der Satzung. (Wird eine Satzungsänderung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.)
b) Verfügung über das Vermögen des Vereins
c) Ausschluss eines Mitgliedes
d) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen. In diesem Falle kann die Gesellschaft nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. die Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Mitglieder-versammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

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§15 Auflösung des Vereins

Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das aktive Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhändlerisch der Stadtverwaltung Spremberg zu übergeben mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für die gleichen Zwecke (§ 2) wieder verwendet werden kann. Dasselbe gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes.


Spremberg - Terpe, den 18.März 2004


 

Anmerkung: Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle
vorhergehenden Satzungen ungültig.